BGH-Urteil: Schwiegerkind gegen Schwiegervater - Familiensache oder Zivilsache?
In einem aktuellen Beschluss hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine wegweisende Entscheidung zur Abgrenzung von Familiensachen und allgemeinen Zivilsachen getroffen. Der Fall, der vor dem 12. Zivilsenat des BGH verhandelt wurde, drehte sich um eine anfechtungsrechtliche Streitigkeit zwischen einem Schwiegerkind und seinem Schwiegervater. Das Urteil könnte weitreichende Auswirkungen auf ähnliche Fälle haben.
Hintergrund des Falls
Der Kläger, der von seiner Ehefrau seit 2015 geschieden ist, hatte gegen seinen Schwiegervater geklagt. Er warf seiner Ex-Frau vor, Vermögenswerte auf ihren Vater übertragen zu haben, um die Zwangsvollstreckung von Unterhaltsansprüchen zu vereiteln. Der Kläger forderte Auskunft und Rechnungslegung über die Geschäftstätigkeit des Schwiegervaters sowie Wertersatz.
Die Entscheidung
Das Landgericht hatte den Fall an das Familiengericht verwiesen, was der Kläger nicht akzeptieren wollte. Das Kammergericht Berlin bestätigte jedoch die Entscheidung des Landgerichts, und der BGH wies die Rechtsbeschwerde des Klägers zurück. Der BGH stellte klar, dass es sich bei der Streitigkeit um eine "sonstige Familiensache" im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG handelt. Diese Entscheidung basiert auf dem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der Ansprüche mit der Scheidung des Klägers.
Bedeutung des Urteils
Der BGH betonte, dass der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte mit § 266 FamFG bewusst erweitert hat. Ziel ist es, alle Rechtsstreitigkeiten, die in engem Zusammenhang mit der Auflösung einer Ehe stehen, bei den Familiengerichten zu konzentrieren. Dies gilt auch dann, wenn die Ansprüche nicht direkt aus der Ehe herrühren, solange ein wesentlicher Zusammenhang besteht.
Fazit
Dieses Urteil verdeutlicht die Tendenz, familienrechtliche Streitigkeiten umfassend bei den Familiengerichten zu behandeln. Es unterstreicht die Bedeutung der sachlichen Nähe und des zeitlichen Zusammenhangs bei der Zuständigkeitsbestimmung. Für Betroffene bedeutet dies, dass auch anfechtungsrechtliche Streitigkeiten, die im Kontext einer Scheidung stehen, vor den Familiengerichten verhandelt werden können.
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