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OLG Köln bestätigt Urteil: Keine Haftung für Behandlungsfehler bei Geburt

Köln, 15. Mai 2024 – Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat die Berufung eines Klägers abgewiesen, der Schadensersatz wegen angeblicher Behandlungs- und Aufklärungsfehler bei seiner Geburt im Jahr 2019 gefordert hatte. Der Kläger, der bei seiner Geburt gesundheitliche Komplikationen erlitt, machte geltend, dass ein Kaiserschnitt hätte durchgeführt werden müssen, um die Risiken zu minimieren.

Hintergrund des Falls

Der Kläger wurde im April 2019 in einem Krankenhaus geboren, das bereits die Geburt seiner älteren Schwester betreut hatte. Die Mutter des Klägers hatte bei der Geburt  der Schwester traumatische Erfahrungen gemacht und äußerte den Wunsch nach einem Kaiserschnitt. Dennoch wurde die Geburt des Klägers vaginal durchgeführt, was zu Komplikationen führte, darunter eine Schulterdystokie und eine Zwerchfelllähmung.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Köln bestätigte das Urteil der Vorinstanz, des Landgerichts Aachen, und wies die Berufung des Klägers zurück. Das Gericht stellte fest, dass keine medizinische  Indikation für einen Kaiserschnitt vorlag und die vaginale Entbindung den medizinischen Standards entsprach. Der Sachverständige im Verfahren hatte ausgeführt, dass die Risikofaktoren, wie das Geburtsgewicht und die Adipositas der Mutter, keinen Kaiserschnitt erforderlich machten.

Aufklärung und Medikamenteneinsatz

Das Gericht sah auch keine Versäumnisse in der Aufklärung über die Geburtseinleitung mit dem Medikament Cytotec. Die Mutter des Klägers war über den Off-Label-Use des Medikaments informiert worden und hatte in die Einnahme eingewilligt. Ein Zusammenhang zwischen der Gabe von Cytotec und den aufgetretenen Komplikationen wurde ausgeschlossen.

Kein ausdrücklicher Wunsch nach Kaiserschnitt

Das OLG Köln stellte fest, dass die Mutter des Klägers keinen ausdrücklichen Wunsch nach einem Kaiserschnitt geäußert hatte, der eine Aufklärungspflicht über die Risiken eines Wahlkaiserschnitts ausgelöst hätte. Die Dokumentation des Krankenhauses und die Aussagen der Mutter ließen keinen solchen Wunsch erkennen.

Fazit

Das Urteil des OLG Köln unterstreicht die Bedeutung der medizinischen Indikation bei der Entscheidung über den Geburtsmodus und die Notwendigkeit einer klaren Kommunikation zwischen Patientin und medizinischem Personal.

Die Revision wurde nicht zugelassen, da die entscheidungserheblichen Fragen als Einzelfallfragen bewertet wurden.


 

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